Zuschuss Zahnersatz
In Hinsicht auf den Zuschuss Zahnersatz
von den gesetzlichen Krankenkassen wird zunächst unterschieden in Zuschuss für Festsitzenden
und Herausnehmbaren. Zum Festsitzenden gehören Kronen und Brücken. Im Gegensatz dazu sind Teil - und
Vollprothesen Herausnehmbarer und werden anders vergütet.
Nach den neuen Festzuschussrichtlinien für Ersatz vom Januar 2009 werden wiederum neue Regelungen gültig, welche für die
Patienten relevant sind. Grundlage für die Gewährleistung vom Zuschuss Zahnersatz ist immer die persönliche Situation des Patienten
in Hinsicht auf die anstehende Behandlung und die geplanten Maßnahmen. Die persönliche Kostensituation wird dabei maßgeblich
beeinflusst vom Heil- und Kostenplan, welcher von der behandelnden Zahnarztpraxis erstellt wird.
Die Zuschüsse wirken sich auf mehrere Kosten aus. Dies sind die entstehenden Kosten für das zahnärztliche Honorar, welches nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erhoben wird, weiterhin Kosten für die zahntechnische Anfertigung des Ersatzes, auch Laborkosten genannt, und die Verbrauchskosten während der zahnärztlichen Behandlung. Bedeutsam für die Entscheidung ist dabei wiederum der Heil- und Kostenplan. Er gibt eine etwaige annähernde Darstellung der wahrscheinlichen Kosten der gewählten Behandlung im gesamten Umfang. Dabei ist zu beachten, dass unterschiedliche Befundklassen relevant sind.
Einen weiteren Aspekt für die Festzuschüsse beim Zahnersatz machen die Bonusmöglichkeiten aus. Der Eigenanteil hierbei ist vom Patienten immer in der Hälfte der Kosten zu tragen, wenn eine Versorgung ohne goldhaltige Legierungen vorgenommen wird. Wichtig sind die bestehenden Härtefallregelungen. Dabei kann es sich um die sogenannten Zuzahlungsbefreiungen handeln, welche sich erheblich auf die Bezuschussung auswirken. Hierbei gilt, dass entsprechend die von einer Härtefallregelung betroffenen Personen einen doppelten Festzuschuss erhalten.
Eine neue Regelung ab 2008 beim Zahnersatz ist die sogenannte Freiendsituation beim Herausnehmbaren. Dabei wird entsprechend des fehlenden Zahnes ein spezieller Bonus gewährt. Vorausgehend dazu erfolgt eine gutachterliche Stellungnahme.


